Unsere satzung

… jeder hat eine – sie ist wichtig!

Satzung

des

Musikverein Bleibuir
e.V.

Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.Juli 2024
Änderung des § 6 Nr. 2
Wegfall des § 6 Nr. 3 Abs. 1
Wegfall des § 6 Nr. 4

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1.      Der Verein führt den Namen „Musikverein Bleibuir“

2.      Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt
den Zusatz „e.V.“ zum Namen

3.      Der Sitz des Vereins ist Mechernich-Bleibuir

4.      Die Anschrift des Vereins ist die Adresse des
Vorsitzenden.

§ 2
Zweck des Vereins

1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Zweck des Vereins sind die Förderung von Kultur
und Kunst sowie Gemeinschafts- und Jugendpflege. Der Vereinszweck wird
verwirklicht durch die Unterhaltung einer Musikkapelle, die musikalische
Ausbildung von Vereinsmitgliedern und alle diesem Ziel dienenden Tätigkeiten.

§ 3
Mitgliedschaft im Verein

1.      Der Musikverein Bleibuir besteht aus aktiven und
fördernden Mitgliedern.

2.      Die Mitglieder verpflichten sich, die im § 2
genannten Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

3.      Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder
natürlichen und juristischen Person erworben werden. Die Aufnahme als Mitglied
erfolgt auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.

4.      Mitglieder und andere Personen, die sich um den
Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.

5.      Die Mitgliedschaft erlischt

a.      Durch schriftlich oder mündlich gegenüber dem
Vorstand erklärten Austritt;

b.      Durch Tod;

c.      Nichterfüllung der Beitragspflicht nach
vorausgegangener Mahnung

d.      Durch Ausschluss
Ausschlussgründe sind:

                                                              
i.   Grober Verstoß gegen die Satzung der die
satzungsgemäß gefassten Beschlüsse;

                                                            
ii.     Bewiesenes, das Ansehen des Vereins schädigendes
Verhalten

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss
kann das ausgeschlossene Mitglied Wiederspruch einlegen. Über diesen
Wiederspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch einfache
Mehrheit.

§ 4
Rechte der Mitglieder

1.      Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an
allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in § 6 Abschnitt 1
festgelten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und
Anregungen vortragen.

2.      Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte

§ 5
Pflichten der Mitglieder

1.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des
Vereins zu fördern und zu unterstützen sowie von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beitragszahlungen zu leisten.

2.      Die aktiven Mitglieder haben darüber hinaus die
Pflicht,

a.      Nach Möglichkeit durch die Teilnahme an Proben
und sonstigen Fortbildungsmaßnahmen des Vereins das musikalische
Leistungsvermögen der Musikkapelle zu gewährleisten;

b.      Bei den musikalischen Auftritten des Vereins
nach Maßgabe des Vorstandes mitzuwirken;

c.      Bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins nach
Maßgabe des Vorstandes mitzuwirken;

d.      Die vom Verein überlassenen Instrumente,
Uniformen und Ausrüstungsgegenstände sorgsam und pfleglich zu behandeln und bei
Beendigung der aktiven Tätigkeit vollständig zurückzugeben;

e.      In musikalischen Belangen die Tätigkeiten des
Dirigenten zu unterstützen und dessen Anordnungen zu befolgen.

§ 6
Organe des Vereins

1.      
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der
Mitgliederversammlung ist ein Wiederspruch nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal im Jahr einzuberufen und zwar nach Möglichkeit im ersten Halbjahr eines
jeden Jahres. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden
spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge
auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis zu 8
Tagen vor der Versammlung beim Vorsitzenden gestellt werden.

Weitere Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine
Einberufung verlangen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a)      Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes;

b)     Die Entgegennahme des Kassenberichtes und des
Berichtes der Kassenprüfer;

c)      Die Entgegennahme des Berichtes des Dirigenten;

d)     Die Entlastung des Kassierers;

e)     Die Entlastung des Vorstandes;

f)       Die Wahl des Vorstandes;

g)      Die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen;

h)     Die Festsetzung eines Jahresbeitrages;

i)       Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

j)       Die Beschlussfassung über Wiedersprüche
ausgeschlossener Mitglieder;

k)      Die Beschlussfassung über Grunderwerb;

l)       Die Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins.

Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse, die durch die Satzung geändert
wird, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein
Beschlussprotokoll zu führen und vom Protokollführer, der Vorsitzenden und zwei
Teilnehmern der Versammlung, die nicht dem Vorstand angehören, zu
unterschreiben.

2.      Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins in seiner Gesamtheit. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus und legt dieser jährlich einen Tätigkeitsbericht und
einen Kassenbericht vor.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden und dem zweiten

Vorsitzenden.

Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung
des Vereins berechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer
bestimmen, die den geschäftsführenden Vorstand in der Erfüllung dessen Aufgaben
beraten und unterstützen.
Insbesondere können Beisitzer die Aufgaben der Kassenführung, der Schriftführung
oder des Notenwarts übernehmen.

Beisitzer sind nicht zur Vertretung des
Vereins berechtigt.

Sie haben bei Vorstandssitzungen
Stimmrecht.

Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch
den Vorsitzenden. Dieser leitet die Sitzungen.

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über den Verlauf der Sitzungen ist ein
Beschlussprotokoll zu führen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu
unterschreiben.

§ 7
Wahlen zum Vorstand

1.      
Die Mitglieder des Vorstandes  werden für eine Amtszeit von zwei Jahren
durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit verbleibt der
bisherige Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

2.      
Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch
Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Abstimmung
durchgeführt werden.

§ 8
Einnahmen und Ausgaben

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.      Sämtliche Einnahmen dienen zur Deckung aller
Ausgaben, die zur Verwirklichung des in § 2 genannten Vereinszwecks
erforderlich sind.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die Zwecke
nach dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 9
Auflösung des Vereins

1.      Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange
er noch aus mehr als sieben Mitgliedern besteht. Der Beschluss zur Auflösung
des Vereins muss mit einer Mehrheit von 2/3 der noch vorhandenen Mitglieder
gefasst werden. Dazu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mitglieder,
die an der Teilnahme bei dieser Versammlung verhindert sind, können ihre Stimme
zu Händen des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich abgeben.

2.      Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation
durch den geschäftsführenden Vorstand oder durch drei von der Versammlung zu
wählenden Liquidatoren.

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Katholischen
Pfarrgemeinde St. Agnes in Bleibuir zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke innerhalb der genannten Pfarrgemeinde verwendet wird.

§ 10
Beschlussbestimmungen

1.      Für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung
nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Bestimmungen des BGB.

2.      Mit der Beschlussfassung über diese Satzung
verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Mechernich-Bleibuir, den 15.02.2024